Tiefgaragen und sonstige bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche sind mit einem mindestens 80 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
– mit Ausnahme der erforderlichen Flächen für Wege, Terrassen
und Kinderspielflächen – zu begrünen.
Auf den zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
festgesetzten Flächen sind Pflanzungen so vorzunehmen,
dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus mindestens
einem Baum je 50 m² und mindestens einem Strauch je
1 m² entsteht.
Auf der privaten Grünfläche - Golfsport - sind nur die für die Golfplatznutzung notwendigen Spiel-, Sport-, Wege- und Wasserflächen und die zugehörigen Nebenanlagen zulässig. Stellplätze sind nicht zulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und von Düngemitteln ist außerhalb der Spielflächen unzulässig.
In den mit „(b)“ bezeichneten Teilen des allgemeinen
Wohngebiets ist die Aufnahme einer Wohnnutzung erst
zulässig, wenn in dem mit „(a)“ bezeichneten Teil des allgemeinen
Wohngebiets ein Gebäude mit einer Höhe von
mindestens 20 m über Straßenverkehrsfläche sowie in
einer Länge von mindestens 34 m errichtet worden ist.
Im Kerngebiet sind anteilig mindestens 25 v. H. der Dachflächen als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 20 Grad auszubilden und mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrünen.
Die festgesetzten Flachdächer sowie Dächer von Garagen,
Schutzdächer von Stellplatzanlagen und Fahrradhäusern
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und flächendeckend
extensiv zu begrünen.