Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets
sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.
In den mit a, b und c gekennzeichneten Abschnitten der Wohngebiete sind nur Flachdächer zulässig. Außerdem sind die Gebäudezwischenteile wie folgt zu gliedern:
In den mit c gekennzeichneten Abschnitten ist die Vorderfront um mindestens 4,5 m von der Vorderfront des Gebäudes zurückzusetzen. Die Gebäudetiefe wird auf 9,5 m begrenzt.
Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Zum Schutz der Gebäude- und Gehölzbrüter sowie der
Fledermäuse gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG
ist ein Abriss von Gebäuden sowie das Abschneiden oder
Auf-den-Stock-setzen von Bäumen, Gebüschen und anderen
Gehölzen (§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG)
in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht zulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind die einzelnen Stellplätze in wasserdurchlässigem Aufbau mit breiten Splitterverfüllten Fugen oder Rasenfugen herzustellen.
Für An- und Ersatzpflanzungen auf den Knicks sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 12 bis 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 bis 18 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind unzulässig. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen.