Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Flächen die Flurstücke 5691 und 5311 der Gemarkung Barmbek - Gewässerbett der Seebek - zugeordnet, davon 40 v.H. den neuen Straßenverkehrsflächen.
Im reinen Wohngebiet entlang der Straßen Kuhmühle und Eilenau sowie entlang der Hochbahnstrecke (U3) an der Uhlandstraße sind bei Wohngebäuden durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für das Baugrundstück, auf dem sie ausgewiesen ist. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Außenwände von baulichen Anlagen sind als rotes
oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für
Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden
von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der
jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem
weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz
in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude sind außerdem
weiße Putzflächen zulässig.
Außerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern unzulässig.
In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 für die Herstellung einer Platzfläche, der erforderlichen Zuwegungen, Müllstandorte, Fahrradstellplätze sowie für Tiefgaragen und Kellerräume bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.
Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden sind so mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen, dass sie von den öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind.