Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dicht mit Gehölzen zu bepflanzen, dabei ist je 50 m2 Pflanzfläche ein großkroniger Baum zu verwenden.
Außenwände der Gebäude sind mit Mauerziegeln oder
Riemchen in beigen, roten oder braunen Farbtönen zu
verblenden.
Für die Fassaden und Fensterrahmen sind je
Gebäude oder Gebäudegruppe einheitliche Farben zu
verwenden.
An den zur Speicherstadt, zum Magdeburger Hafen (nördlich des sogenannten Amsterdamer Platzes) und zur Norderelbe orientierten Fassaden sind Großwerbe- anlagen (ab 2,75 m x 3,75 m) unzulässig. An den zur Norderelbe orientierten Fassaden der Kerngebiete zwischen Magdeburger Hafen und der New-Orleans-Straße sowie westlich der San-Francisco-Straße sind Großwerbeanlagen an der Stätte der Leistung ausnahmsweise zulässig. Zur Speicherstadt und zum Magdeburger Hafen sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Vollgeschosses der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden. Zur Norderelbe sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses der Fassaden unzulässig, außer in den in Satz 2 bezeichneten Kerngebieten. Zur Speicherstadt darf zur Beleuchtung der Buchstaben nur weißes Licht verwendet werden; zum Magdeburger Hafen und zur Norderelbe sind auch schwache Farbtöne zulässig.
Die zulässigen Traufhöhen betragen:
höchstens 5,0 m für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g);
höchstens 4,5 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g);
höchstens 7,0 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g).
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.