Im Gewerbegebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zum Beispiel in Form von Natrium-Niederdrucklampen oder Natrium-Hochdrucklampen auszustatten. Die Leuchtanlagen sind zu den Wohngebieten und zu den Außenbereichsflächen hin abzuschirmen oder so zu erstellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.
Im Kerngebiet kann auf der mit — A — gekennzeichneten Fläche ein zusätzliches Vollgeschoß sowie darüber hinaus ein weiteres Geschoß zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Geschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Die übrigen Dachflächen in den Mischgebieten sind mit
Ausnahme der gemäß Nummer 9 zulässigen Anlagen und
technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem
mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern
zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens
20 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau
intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden.
Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzungsgebot
für Bäume und Sträucher sind Pflanzungen so
vorzunehmen, dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus
mindestens zwei Bäumen je 50 m² und mindestens einem
Strauch je 1 m² entsteht. Das Anpflanzungsgebot an der
Elbgaustraße darf für die Errichtung einer Grundstückszufahrt
in einer Breite von 3 m unterbrochen werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Plangebiet sind zur Beleuchtung der privaten und
öffentlichen Grün- und Wegeflächen nur Beleuchtungsanlagen
wie zum Beispiel Natriumdampf-Niederdrucklampen
oder LED-Lampen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes
Spektrum aufweisen. Die Lichtquelle ist zu
den umgebenden Grünflächen und zum Baumbestand hin
abzuschirmen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen bei der Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.
Für die mit „(C)“ gekennzeichneten Bereiche sind die
Schlafräume zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig,
sofern lärmzugewandt orientierte Schlafräume
durch verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien)
baulich vor zu hohen Schalleinträgen geschützt
werden. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von
verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3787) ausgeschlossen.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen um 1,5 m zulässig. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Windsegeln sind zusammenzufassen und auf maximal 20 vom Hundert (v. H.) zusammenhängende Dachfläche eines Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken.