Im Sondergebiet sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche als offene zusammenhängende Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Für die Erschließung der Wohngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Neubauten mit zentraler Warmwasserversorgung sind
durch thermische Solaranlagen zu versorgen, die mindestens
30 vom Hundert des zu erwartenden Jahres-Warmwasserbedarfs
decken. Im begründeten Einzelfall können
Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen
Gründen zugelassen werden.
In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.