Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Schank- und Speisewirtschaften
sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig.
Die nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen.
In den reinen Wohngebieten ist für je 150 m2 der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Dachflächen der nicht überbauten Garagen und Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Es sind jedoch insgesamt mindestens 65 vom Hundert (v. H.) dieser Flächen zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.
Das mit „(3)" bezeichnete Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, öffentliche unterirdische Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Zwingend festgesetzte Staffelgeschosse sind an der Süd- und Nordseite der Gebäude sowie a den freistehenden Giebeln um jeweils mindestens 1,5 m zurückzusetzen.
In den Baugebieten sind mindestens 80 vom Hundert (v.H.) der Dachflächen von Flachdächern mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und extensiv zu begrünen. Ausgenommen sind Gebäude innerhalb des Denkmalschutzbereiches.