In den allgemeinen Wohngebieten und in dem als „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet dürfen bei als Höchstmaß festgesetzten,
obersten Geschossen keine weiteren Geschosse
errichtet werden.
Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche von 150 m² nicht überschritten wird und ...
Für die festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Ab-
grabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Die gewerblichen Aufenthaltsräume - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - sind durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
In den Baugebieten sind, mit Ausnahme im Kerngebiet, mindestens 10 vom Hundert der Grundstücksflächen mit standortgerechten Bäumen und einheimischen Sträuchern zu bepflanzen.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche zwischen Pinneberger Chaussee und Holsteiner Chaussee sind Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
In den reinen Wohngebieten sind entlang der Straßenverkehrsflächen
Hecken in einer Breite von mindestens 0,5 m
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Notwendige
Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.