Werbeanlagen sind im Sonder- und im Mischgebiet nur an der Stätte der Leistung an Fassaden unterhalb der Dächer auf einer Länge bis zu einem Drittel der zugehörigen Gebäudeseite zulässig.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen, je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der Wegeführung können zugelassen werden. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des sonstigen
Sondergebiets
„Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“
sind Einzelhandelsnutzungen nur im Erdgeschoss
zulässig.
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig; jedoch können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen 20 v. H. der notwendigen Stellplätze zugelassen werden, wenn die Garten- oder Hofgestaltung und Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In den Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.
In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe führen, sind unzulässig.
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse wird im Bereich der Durchgänge auf den Flurstücken 371, 375 und 387 oberhalb der jeweils angrenzenden Straßenebene gezählt.