Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlage und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
In den allgemeinen Wohngebieten und urbanen Gebieten sind die Außenwände von Gebäuden in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für untergeordnete Fassadenteile können ausnahmsweise Ausführungen in anderen Materialien zugelassen werden.
In der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind oberhalb des zweiten Vollgeschosses nur Büro- und Verwaltungsräume sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Für das erste und zweite Vollgeschoss wird eine Geschossfläche von 11.300 m² als Höchstmaß festgesetzt. Für das dritte und vierte Vollgeschoss wird eine Geschossfläche von 9.500 m² als Höchstmaß festgesetzt.
Im reinen Wohngebiet sind Garteneinfriedigungen nur in Form von Hecken zulässig. Grundstückseinfriedigungen können zusätzlich mit Hecken versehen werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenfläche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf der mit B gekennzeichneten Fläche des Gewerbegebietes sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1764) sowie Stellplätze außerhalb der dafür festgesetzten Fläche ausgeschlossen.
In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind unzulässig.
Bei den Baugrundstücken im Wohngebiet an der Elbchaussee darf die Frontlänge der Wohngebäude 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m einzuhalten. Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge sind in Vorgärten und Bauwichen unzulässig. Kellergaragen sind nur zulässig, soweit zwischen der Elbchaussee und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange ebene Anfahrt möglich ist.