Im Vorhabengebiet sind zur Außenbeleuchtung nur Beleuchtungsanlagen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Lichtspektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind zur Umgebung und zum Baumbestand hin abzuschirmen.
Für die Flurstücke 3862, 851, 878 bis 881, 883 bis 885, 515 bis 518, 835 und 4474 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Traufhöhe und Dachneigung sind mit Ausnahme der Bebauung auf den Flurstücken 835 und 4474 den Nachbargrundstücken anzugleichen.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anlegen und unterhalten zu lassen. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, Gewässerverrohrungen sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische, öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht und dem festgesetzten Leitungsrecht sind zulässig.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird den Bebauungsquartieren mit den Ordnungsnummern (3) bis (19) sowie (21) bis (27) die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.
Für die viergeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise beträgt die Gebäudetiefe maximal 15 m. Eine Überschreitung der Gebäudetiefe durch Treppenhausvorbauten, Loggien, Erker und Balkone bis zu 1,5 m kann zugelassen werden.
Für die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
„(M1)“, „(M²)“, „(M3“), „(M4a)“ und „(M4b)“ gilt:
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.
Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder standortgerechte belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm, aufweisen.