Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderbauernhof" sind die Freigehege und die Ablagerung von Tiermist nur südlich und südöstlich des Betriebsgebäudes anzuordnen.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölzarten zu verwenden. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Aufhöhungen oder Abgrabungen in rückwärtigen Grundstücksbereichen sind bis zu 0,5 m zulässig; sie dürfen eine Fläche von 25 m² je Baugrundstück nicht überschreiten.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Bestimmung:
Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe der zwölf- und siebzehngeschossigen Gebäude unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind je angefangene 500 m²
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen.
Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.