Außerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern unzulässig.
In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 für die Herstellung einer Platzfläche, der erforderlichen Zuwegungen, Müllstandorte, Fahrradstellplätze sowie für Tiefgaragen und Kellerräume bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.
Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden sind so mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen, dass sie von den öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen gemäß § 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.
Innerhalb der Fläche für Sportanlagen darf die für bauliche Anlagen festgesetzte Grundfläche von 4.000 m2 durch Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO sowie Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten ein Maß von insgesamt 5.000 m2 nicht überschreiten.
Die Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dicht mit Gehölzen zu bepflanzen. Bei Neubepflanzungen ist je 50 m2 Pflanzfläche mindestens ein großkroniger Baum zu verwenden.