In der mit „(Hf)“ bezeichneten Fläche ist eine freiwachsende Hecke aus Sträuchern zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baum- und Gehölzreihe an der Ostgrenze des Flurstücks 946, Gemarkung Schnelsen, ist zu erhalten und mit Sträuchern zu unterpflanzen.
Gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenst
Für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gilt: Für je 150 m² ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Mindestens 25 v. H. sind mit Gehölzen zu bepflanzen, wobei je 2 m² mindestens eine Pflanze zu verwenden ist.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hiervon ausgenommen sind die Fahrwege innerhalb des festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts.
Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser
ist oberirdisch in das Oberflächenentwässerungssystem
einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder
genutzt wird.
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.
Im Kerngebiet und auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen
sind ebenerdige Stellplätze sowie Fahr- und Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
In den Wohngebieten entlang Flachsland, Hufnerstraße und Osterbekweg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume,. in den Kerngebieten entlang Bramfelder Straße, Fuhlsbüttler Straße, Hufnerstraße und der U-Bahn die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß fiir diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Nicht überbaute Tiefgaragen und Kellergeschosse sind
mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
hiervon ist die mit „(B)“ bezeichnete Fläche. Für
Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche
von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.