In den im Folgenden bezeichneten allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten, Gewerbegebieten und eingeschränkten
Gewerbegebieten sind jeweils mindestens
folgende Baumanpflanzungen vorzunehmen:
Im Gewerbe- und Kerngebiet sind die nicht überbauten Grundstücksflächen mit standortgerechten einheimischen Bäumen, Sträuchern und Stauden zu bepflanzen.
Zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Kasematten in einer Tiefe von bis zu 0,8 m zulässig. Der Kantenvorstand der jeweiligen Kasematte muss ebenerdig zur öffentlichen Gehwegfläche verlaufen.
Bauliche und technische Anlagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.
7.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn
die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.“
Die Fassaden der Hauptgebäude sind zu mindestens 75 vom Hundert mit rotem oder rotbraunem Verblendmauerwerk herzustellen. Ergänzend zum Verblendmauerwerk sind entweder grüne, braune oder naturbelassene Holzverschalungen und Putz in weiß oder grau zulässig. Nebengebäude dürfen ohne Mindestanteil (75 vom Hundert rotes oder rotbraunes Verblendmauerwerk) vollflächig in allen in den Sätzen 1 und 2 genannten Materialien ausgeführt werden.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
sind zulässig. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemmission das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten wesentlich stören, wie Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Dränagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise des Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.
Die Fläche des Campingplatzes ist durch mindestens
3 m breite Anpflanzungen in Gruppen von maximal 20 Standplätzen zu gliedern; darüber hinaus ist je
4 Standplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Standplätze sind als Rasenflächen auszubilden.