Im Vorhabengebiet sind in den Untergeschossen Stellplätze
für alle im Vorhabengebiet zulässigen Nutzungen
sowie Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
zulässig. Untergeschosse mit diesen Nutzungen
sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und deren Böschungen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der zu erhaltenden und anzupflanzenden Bäume unzulässig. Für mit einem Erhaltungsgebot festgesetzte Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleiben.
Im Wohngebiet sowie in den Misch- und Kerngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen die Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- bzw. Stauwassers führen, sind unzulässig.
Auf den mit „Z4“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnaher Laubwald mit
standortheimischen Gehölzen zu erhalten und zu entwickeln.
In den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
der allgemeinen Wohngebiete WA 10,
WA 11 und WA 12 muss die Geschossfläche des obersten
Geschosses jeweils weniger als 80 vom Hundert (v. H.) der
Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.
Im reinen Wohngebiet an der Straße Jaspersdiek und in den allgemeinen Wohngebieten an den Straßen An der Alsterschleife, Poppenbütteler Berg und Harksheider Straße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, im Kerngebiet und Mischgebiet an der Harksheider Straße die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.