Im Plangebiet sind auch die Aufenthaltsräume einschließlich
zugehöriger Treppenräume und Umfassungswände in
Nichtvollgeschossen unterhalb des Erdgeschosses (Untergeschosse,
Kellergeschosse) auf die zulässige Geschossfläche
anzurechnen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind an der Grenze zur Parkanlage „(FHH)" als Einfriedigungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,2 m zulässig.
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme gemäß § 44 Absatz
5 BNatSchG sind vor Beginn der Abrissarbeiten des
Gebäudebestandes drei speziell für Haussperlinge konstruierte
Nisthilfen von Fachpersonal an Gebäuden, die
nicht verändert werden, oder an Bäumen anzubringen.
Mindestens 40 vom Hundert der mit „B“ bezeichneten
Dachflächen sind mit einem mindestens 25 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
intensiv zu begrünen.
Die festgesetzten Fahrrechte umfassen die Befugnis der Deutschen Bahn AG zur Nutzung als Zuwegung für Schwertransporte. Nutzungen, welche die vorgenannte Nutzung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.