Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Geschlossene Leuchtkästen und Grundplatten auf den
Fassaden sind für Werbeanlagen nicht zulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Für die Erschließung der reinen und allgemeinen Wohngebiete sowie der Gemeinbedarfsflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Im Mischgebiet und auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche des Kerngebietes ist in den Schlafräumen durch geeignete Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel von 30 dB(A) bei gekipptem Fenster während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien oder Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzuässig.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, soweit ihr Dach nicht als Parkdeck oder Terrasse genutzt wird oder mit einem Gehrecht belegt ist.