Im Kerngebiet an der Rothenbaumchaussee kann eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu 5 m durch untergeordnete Bauteile wie Stützen, Sonnenschutz- und Dachkonstruktionen zugelassen werden.
Im Sondergebiet „Tierheim" sind nur bauliche Anlagen für die Unterbringung von Tieren, ferner Büroräume sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zulässig.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse, wie Staffel- oder Dachgeschosse, unzulässig. Staffel- oder Dachgeschosse sind als Technikgeschosse zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt ist. Technische Aufbauten außerhalb der Technikgeschosse, mit Ausnahme von Solaranlagen, sind unzulässig.
Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaf-ten Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers bzw. von Stauwasser füh-ren, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
Innerhalb der privaten Grünflächen (Gemeinschaftswiesen) sind bauliche Anlagen (zum Beispiel Terrassen, Wege, Plätze, Zäune, Wände, Lauben) unzulässig.