Für die mit b bezeichnete fünfgeschossige Bebauung kann ein weiteres Vollgeschoß im Rahmen einer Geschoßfläche von 8000 m2 zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Bei Abgang der mit Erhaltungsgeboten belegten Einzelbäume sind Ersatzpflanzungen mit Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können als Ausnahme zugelassen werden.
Die in der Planzeichnung umgrenzte Gesamtanlage des ehemaligen Krankenhauses Ochsenzoll ist mit ihren Gebäuden und Freiflächen nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
Im Gewerbegebiet kann eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen ausnahmsweise zugelassen werden.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „HF" bezeichneten Flächen sind als feuchte/nasse Hochstaudenflur zu entwickeln. Die Fläche ist alle 2 bis 3 Jahre zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen.
Die auf der mit „(f)" bezeichneten Kerngebietsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 1,0 überschritten werden.
Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf dem Flurstück 4582 entlang der neuen Erschließungsstraße kann für Grundstückszufahrten unterbrochen werden.