Bei den Baugrundstücken im Wohngebiet an der Elbchaussee darf die Frontlänge der Wohngebäude 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m einzuhalten. Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge sind in Vorgärten und Bauwichen unzulässig. Kellergaragen sind nur zulässig, soweit zwischen der Elbchaussee und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des zweigeschossigen
Kerngebiets entlang der Langenhorner Chaussee
(Flurstücke 9998, 11417, 8635 der Gemarkung Langenhorn)
sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und
7 BauNVO sowie Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2
BauNVO im Blockinnenbereich für Grundstücke und
Grundstücksteile in zweiter Reihe zulässig, wenn die
Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zugeordnet sind. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind bei den mit „(B)“ bezeichneten Gebäuden durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den läugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäuen werhlafr?zugewandeseitch geeiliche utzma?e zum BDoppel, vergrbauteeispielste LogWinter), bes Fenstetruktioder ier Wirkvergleare Mamen sizustel dass h diese baulichen Maßnahmen insgeamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht dass in Schlafäumen ein Innraumpegel bei tilgeöffneten nstern von 30?(A) während Nachtzeit nt überschri wird. Erfolgie baulichehallschutzmahme in Forerglasten bautmuss der Innenpeg bei teilgten Bautein erret werden. Wohn-/Slafräume in Eimmerwohnungen uKinderzimmer sindie Schlafräume beurteilen.
Entlang des Wohnhofs südlich Ebeersreye / östlich Friedrich-Ebert-Damm ist in den Vorgärten der Bauflächen je 10 m Straßenlänge mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
Im Gewerbegebiet sind fensterlose Fassaden sowie Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, in den Obergeschossen auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.