In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Hochbahn sind durch Anordnung der Baukörper beziehungsweise durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im Kerngebiet kann eine Erhöhung bis zu der jeweils in Klammern gesetzten Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Tiefgaragen dürfen nicht mehr als 1,2 m über Straßenhöhe hinausragen. Herausragende Tiefgaragenwände und Garagenwände sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen.
Für den Ausgleich werden die innerhalb des Plangebietes festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie das außerhalb des Plangebietes gelegene Flurstück 1946 (teilweise) der Gemarkung Duvenstedt jeweils anteilig zu 78 vom Hundert den mit „Z1" bezeichneten Flächen und zu 22 vom Hundert den mit „Z2" bezeichneten Flächen zugeordnet.
Bei den viergeschossigen Baukörpern sowie bei den dreigeschossigen Baukörpern im östlichen Plangebiet sind die Außenwände der obersten Vollgeschosse mit einer Dachneigung von maximal 60 Grad auszubilden und dachartig zu gestalten; weitere Dachgeschosse sind nicht zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Tiefgaragen
außerhalb der überbaubaren Flächen müssen
einschließlich
Überdeckung unter Erdgleiche liegen.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg eine öffentliche Marktfläche mit Zuwegung von der Straße Barkenkoppel anzulegen.