Die Flächen im Bereich der vorgesehenen Oberflächenentwässerung im Sondergebiet sind in der Weise gärtnerisch anzulegen und mit Arten des Teils A der Pflanzliste (siehe Anhang 1 der Begründung) zu bepflanzen, dass der Eindruck eines ununterbrochenen niedrig wachsenden Ufergrüns mit einzelnen Baumgruppen entsteht. Davon ausgenommen sind die Flächen, auf denen die offene Oberflächenentwässerung aus Platzgründen in Form von Betonrinnen hergerichtet wird.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden, Außenwände von Garagen und die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge sowie je Stütze ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet entlang der Straßen Katharinenfleet, Reimerstwiete und Katharinenstraße ist für Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen, Kombinationen der baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicher zu stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15, und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.