Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 8 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Die privaten Grünflächen „Krankenhauspark" sind als extensive Wiesen anzulegen und ohne Düngung und Umbruch zu erhalten. Der vorhandene Teich soll unter Schaffung einer Röhrichtzone naturnah umgestaltet werden.
Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Auf den mit „(P)“ bezeichneten Flächen sind Dachflächen
mit Photovoltaikanlagen zu versehen, deren Kollektorfläche
insgesamt mindestens 14 v. H. der Gesamtdachfläche
beträgt.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind,
soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen,
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig.