In den reinen Wohngebieten wird bei Neubildung von
Baugrundstücken eine Mindestgrundstücksgröße von
600 m² festgesetzt. Abweichend hiervon wird bei Neubildung
von Baugrundstücken in dem reinen Wohngebiet
und in den allgemeinen Wohngebieten entlang der Straßen Ohlwöhren und Eichengrund eine Mindestgrundstücksgröße
von 500 m² festgesetzt.
In den Mischgebieten müssen Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten mindestens 2 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten ist um höchstens 2 m zulässig.
Im reinen Wohngebiet am Farmsener Weg und am Volks-dorfer Weg sind bei Wohngebäuden, die räumlich unmittel-bar an diese Verkehrswege angrenzen, durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu-deseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf-räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß-nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf-räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu mindestens 50 vom Hundert mit Gehölzen, Stauden und Gräsern zu begrünen. Für Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum oder ein Obstbaum als Hochstamm zu pflanzen und zu pflegen; vorhandene Bäume können dabei angerechnet werden.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen darf durch die Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Erdoberfläche nicht beeinträchtigt werden. Bauliche Anlagen sind so zu gründen, daß das Tunnelbauwerk nicht belastet wird.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind Bäume als geschlossene Reihe in einem Abstand von maximal 10 m zueinander zu pflanzen und in einer Breite von mindestens 15 m mit Sträuchern zu unterpflanzen. Für die Baumanpflanzungen sind großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden, die eine Wuchshöhe von mindestens 20 m erreichen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Für den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbaum ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung mit der gleichen Baumart vorzunehmen. Eine geringfügige Abweichung von dem festgesetzten Baumstandort kann zugelassen werden. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Für die in der Anlage mit „A“ und „B“ bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Billstedt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), zuletzt geändert am 22. November 1960 (HmbGVBl. S. 452), die Festsetzung „Mischgebiet“ als Festsetzung „Mischgebiet“ nach § 6 der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).