Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 5 und 4 Absatz 3 Nummer 5 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 3. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302-n). Un-berührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) und Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) bei dem im Plan rot umrandeten Gebäude.
In dem Baugebiet mit der Bezeichnung „Wohnen und Einzelhandel (A)" sind folgende Nutzungen zulässig:
Im ersten Vollgeschoss:
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen,
- Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von jeweils bis zu
300 m²,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter.
Oberhalb des ersten Vollgeschosses:
- Wohnungen,
- Räume für freie Berufe gemäß § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
In den Untergeschossen sind Stellplätze sowie Lager-, Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (A)" Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig.
Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die
belebte Bodenzone zu versickern.
In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten
Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Oberflächen-
und Dachwasser) über offene Gräben und Mulden zu
versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein,
kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren
Niederschlagwassers in die Wandse nach Maßgabe
der zuständigen Dienststelle zugelassen werden. Anlagen
zur Oberflächenentwässerung sind als naturnahe Gewässer
oder als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht
zu bepflanzen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bei Abgang der zu pflanzenden und zu erhaltenden Gehölze sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleibt.
In den allgemeinen Wohngebieten ist innerhalb der mit
„(B)“ bezeichneten Bereiche sicherzustellen, dass für den
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, überdachten Stellplätzen und Garagen sind zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Geräteschuppen, Gartenhäuser oder ortsfeste Fahrradschuppen sind unzulässig. Notwendige Zufahrten und Zugänge sowie Stellplätze in Verbindung mit Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze für Abfallbehälter sind bis zu einer Höhe von 1,65 m zulässig.