In den Baugebieten sind die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen und anderen nicht überbauten unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon sind erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm ausgenommen.
In den Gewerbegebieten und Mischgebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
In der mit „(A)" bezeichneten überbaubaren Fläche dürfen dort zu errichtende Gebäude die Höhe des direkt nördlich angrenzenden Bestandsgebäudes nicht überschreiten.
Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte Gehölze zu verwenden. Im Kronenbereich
jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind
im Kronenbereich zu erhaltender und zu pflanzender
Bäume unzulässig.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Auf der mit „Z2“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sind vor Beginn der Abbrucharbeiten
der Schulgebäude an der Turnhalle zehn Fledermauskästen
in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. An den verbleibenden Gebäuden
sind zehn Nisthilfen für Halbhöhlen- und Nischenbrüter
sowie Sperlinge und an vier Giebelseiten fledermausgerechte
Holzverschalungen in fachlich geeigneter Weise
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Vergnügungsstätten und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf
die festgesetzte Traufhöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen
und Haustechnik um höchstens 8 m überschritten werden.
Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch
Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Frei stehende
Antennenanlagen sind nicht zulässig.