Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.
1.) Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 vom Hundert (v. H.) oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfes decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus regenerativen Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 °C weniger als 1 Liter je m2 Nutzfläche beträgt.
2.) Diese Anforderung nach Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen des Absatzes 1 dann als erfüllt.
Ein- und mehrgeschossige Garagen und Tiefgaragen außerhalb des Möbelmarktgebäudes sowie der für Garagen festgesetzten Flächen sind unzulässig. Innerhalb der Fläche für den Ausschluss von Nebenanlagen und Stellplätzen sind Feuerwehrumfahrten und Rettungswege zulässig.
In den Baugebieten, mit Ausnahme der Flurstücke 648, 634, 633 an der Himmelstraße sowie 565 und 2871 an der Ohlsdorfer Straße, sind die Dachflächen von ein- und dreigeschossigen Gebäuden und Gebäudeteilen als Flachdach oder flach geneigtes Dach auszubilden und mindestens 80 v. H. der Dachflächen, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Entlüftungsanlagen für das Warenhaus und die Hochgarage sind so herzustellen, daß schädliche Lärm- und Geruchs-Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die angrenzende Wohnbebauung ausgeschlossen sind
Für Fassaden von Wohngebäuden ist rotes Ziegelmauerwerk zu verwenden. Fachwerkgebäude sowie verputzte Fassaden sind zulässig, wenn sie sich in Farbe und Struktur in die unmittelbare Nachbarschaft einfügen. Vorhandene Fachwerkfassaden dürfen in ihrem Gesamteindruck nicht beeinträchtigt werden.
Die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewand-ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission
das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten
wesentlich stören. Ausnahmen können zugelassen werden,
wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit den dem Wohnen dienenden
angrenzenden Baugebieten nachgewiesen wird.
Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe und Anlagen
unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-
SchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275),
zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 22),
bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs
sind, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit
Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der
Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), vorhanden
sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden
der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18
vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
– Umsetzung § 50 BImSchG“ zugeordnet werden:
Abstandsklasse I = 200 m,
Abstandsklasse II = 500 m,
Abstandsklasse III = 900 m,
Abstandsklasse IV = 1500 m.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein
geringerer angemessener Sicherheitsabstand im Sinne des
§ 3 Absatz 5c BImSchG zum Schutz benachbarter Schutzobjekte
im Sinne des § 3 Absatz 5d BImSchG ausreichend
ist.