Das Erdgeschoß, das erste Obergeschoß und das vierte Obergeschoß können allseitig um 2 m zurückgesetzt werden. Für einzelne Gebäudeteile kann in einer Breite bis zu 5 m und in einer Tiefe bis zu 2 m eine Unterschreitung der Baulinie durch vertikale Architekturelemente zugelassen werden.
In den Kerngebieten sind im Erdgeschoss Wohnungen unzulässig. Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen sind Wohnungen nur oberhalb des zweiten Vollgeschosses zulässig.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels
führen, wie zum Beispiel Drainagen, sind
unzulässig.
Rad- und Fußwege sowie ebenerdige Stellplätze und Feuerwehraufstellflächen außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.
Im Bereich der Unterbrechung des nördlichen Blockrandes
auf Flurstück 3729 der Gemarkung Wandsbek sind
Überlagerungen der Abstandsflächen in einer Tiefe von
höchstens 1,2 m zulässig.
Dächer von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Deckaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.