Für die Erschließung der Gartenhofhaus-Gebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) festgesetzt.
In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude oder Maschinenhallen, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.
Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist der Gewässerlauf einschließlich einer Retentionsfläche naturnah herzustellen und zu entwickeln und mit flachen und wechselnden Böschungsneigungen auszustatten. Vorhandene Bodenversiegelungen sind auszubauen. Im südlichen Bereich ist eine Aufweitung herzustellen, die bei hohem Wasserstand überflutet wird. Der dichte Baum- und Strauchbestand auf den Böschungen ist zu erhalten und zu entwickeln, standortfremde Gehölze sind zu entfernen. Die nicht überfluteten Flächen sind als extensive Wiese herzurichten und einmal jährlich zu mähen.
Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter werden ausgeschlossen.
Für den in der Anlage mit „GI“ bezeichneten Bereich gilt
in der niedergelegten zeichnerischen Darstellung der
Verordnung über den Bebauungsplan Allermöhe 16/
Moorfleet 7/Billwerder 14 vom 8. August 1978 (HmbGVBl.
S. 327) die Festsetzung „Gewerbegebiet“ als Festsetzung
„Industriegebiet“ nach § 9 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).
In den allgemeinen Wohngebieten werden die nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausnahmsweise zulässigen Tankstellen ausgeschlossen.
Auf den privaten Grundstücksflächen ist das von Dachflächen abfließende Niederschlagswasser, sofern eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich ist, über ein offenes Entwässerungssystem in den nächsten Vorfluter einzuleiten.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 841 und 842 der Gemarkung Altona-Nordwest an die Virchowstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Die Dächer von Gebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 55 Grad auszubilden. Als Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf die Außenwände abgestimmten Farbton zu verwenden.