Zur Beleuchtung der Wege, Stellplätze und Außenflächen im Bereich der Gebäude und an Straßen ist nur die Verwendung von monochromatisch abstrahlenden Leuchten zulässig. Die Leuchtanlagen sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft einwirken und einen geschlossenen Glaskörper aufweisen.
Die nördlichen und westlichen Außenwände des Möbelmarktgebäudes sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneigten Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 50 v. H. der Dachfläche.
Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,8 überschritten werden.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind Pflanzungen ausschließlich mit großkronigen Kopfbäumen herzustellen. Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche ist die Fläche zum Anpflanzen einreihig mit Sträuchern zu bepflanzen.
Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt und von diesen nicht sichtbar unterzubringen.
In den Wohngebieten entlang der Straße Im Soll gelten auf den mit „(e)" bezeichneten Flächen nachstehende Anforderungen:
Die Wohngebäude sind durch Materialien, Farbgebung, Fassadengliederung und Dachform als einheitliche Baugruppe zu gestalten.
In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren
Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr können
ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen außerhalb
der überbaubaren Flächen müssen inklusive Überdeckung
unter Erdgleiche liegen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufbauten für Haustech-
nik und Fahrstuhlüberfahrten zulässig. Die festgesetzten
Gebäudehöhen dürfen durch Aufbauten für Haustechnik
um bis zu 1,4 m und durch Fahrstuhlüberfahrten um bis zu
0,4 m überschritten werden. Aufbauten für Haustechnik
sind in einem Abstand von mindestens 2 m von der Außen-
fassade zurückzusetzen.