Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 2.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
In den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen muss die Geschossfläche des obersten Geschosses jeweils weniger als 80 vom Hundert (v.H.) der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.
Im Wohngebiet offener Bauweise — außer im eingeschossigen Wohngebiet an der Scharbeutzer Straße —- sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG" bezeichneten Flächen sind als ein- bis zweischürige Wiesen zu entwickeln und maximal zweimal im Jahr im Zeitraum von Juli bis September zu mähen oder mit maximal 1,4 Großvieheinheiten pro angefangenen Hektar in der Zeit vom 15. Juli bis 30. November zu beweiden. Das Mähgut ist zu entfernen. Bei einer Beweidung ist das Ufer der Barsbek beziehungsweise des Barbütteler Grenzgrabens in einem Abstand von 5 m einzuzäumen.
Die Dächer von Gebäuden sind nur als Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 15 Grad und 45 Grad, in dunkelgrauer, nicht glänzender Ausführung oder als Reetdach zulässig.
Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. Garagenwände und Pergolen auf Stellpatzanlagen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
An der in der Nebenzeichnung mit grüner Linie gekennzeichneten
Fassade ist für den Außenbereich einer Wohnung
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen insgesamt
eine Pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in dem der Wohnung zugeordneten Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen. Ausgenommen sind hiervon ebenerdige Stellplatzflächen.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.1 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.