Rad- und Fußwege sowie ebenerdige Stellplätze und Feuerwehraufstellflächen außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.
Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung
der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf
nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind
Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem
das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Im Bereich der Unterbrechung des nördlichen Blockrandes
auf Flurstück 3729 der Gemarkung Wandsbek sind
Überlagerungen der Abstandsflächen in einer Tiefe von
höchstens 1,2 m zulässig.
Dächer von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Deckaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.
Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 sind Einzelhandelsbetriebe mit dem nicht zentrenrelevanten Sortiment Kfz, Betriebstyp Autohaus, allgemein und Einzelhandelsbetriebe mit folgenden nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Hamburger Sortimentsliste nur ausnahmsweise zulässig:
a) Matratzen, Lattenroste; Möbel aller Art (für Küchen inklusive Einbaugeräte); Bodenbeläge inklusive Teppichen und Teppichböden (Rollware); Farben und Lacke, Tapeten der Warengruppe Hausrat, Möbel Einrichtungen,
b) Bau- und Heimwerkerbedarf; Baustoffe und Bauelemente; Werkzeuge, Maschinen, Bau- und gartentechnische Elektrogeräte; Installationsbedarf; Sanitär und Bad; Öfen, Herde, Kamine, Pflanzen, Pflanzen- und Gartenbedarf, Gartenmöbel der Warengruppe Heim und Garten,
c) Motorräder, Wohnwagen inklusive Zubehör; Boote inklusive Zubehör; Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse der Warengruppe Fahrzeuge.
Auf Stellplatzanlagen ist mit Ausnahme der Flurstücke 4032, 4033 und 4048 für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird die in der Planzeichnung entsprechend umgrenzte Straßenverkehrsfläche dem Flurstück 684 der Gemarkung Langenhorn zugeordnet.
In den Baugebieten ist bei Neubauten an den nach Süden oder Osten ausgerichteten Wänden je angefangene 10 m Wandlänge mindestens eine künstliche Höhle für Fledermausarten baulich in die Wand zu integrieren und zu unterhalten.