Entlang der Heimfelder Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärm-abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen in den Baugebieten
mit den Ordnungsnummern 1.2, 2.2, 3.3 und 4.2 sowie
im östlichen urbanen Gebiet und allgemeinem Wohngebiet
mit der Ordnungsnummer 2.1 ist je vier Stellplätze ein
Baum zu pflanzen. Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen
in den Baugebieten mit den Ordnungsnummern 1.1 und
3.1 sowie im reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
2.1 ist je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Die
Bäume sind jeweils mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu
pflanzen.
Auf den mit „(A)“, „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen sind die Dachflächen auf mindestens 50 vom Hundert (v. H.) mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend extensiv und dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Zwischen den Paneelen der Photovoltaikanlagen ist eine Verringerung der Substratstärke auf mindestens 7 cm zulässig.
Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Ersatzpflanzungen
von Bäumen sind standortgerechte einheimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
6 m² anzulegen und zu begrünen.
Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von
Gebäuden sind derart mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen,
dass sie von den öffentlichen Wegen nicht einsehbar
sind. Im Gewerbegebiet sind Stützmauern mit Schlingoder
Kletterpflanzen zu begrünen.
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume
und Versorgungsräume sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Sie