Für die zu erhaltenden Bäume und Gehölzgruppen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleibt; je angefangene 25 cm Stammumfang ist ein neuer Baum zu pflanzen.
Im Mischgebiet sind die Fassaden von baulichen Anlagen in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen; für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden ist weißer Putz oder weiße oder braune Holzverblendung zulässig.
In dem Baugebiet des Geltungsbereichs, das in dem Baustufenplan Bahrenfeld in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), zuletzt geändert am 13. September 1960 (HmbGVBl. S. 408) als Mischgebiet ausgewiesen ist, sind Wettbüros, Spielhallen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellen Charakter ausgerichtet sind, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone auf je einem Drittel der Fassadenlänge bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig. In den
Straßenraum auskragende Bauteile müssen eine lichte
Höhe von mindestens 3,5 m aufweisen.
In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren
Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen
außerhalb der überbaubaren Flächen müssen inklusive
Überdeckung unter Erdgleiche liegen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2 und 5 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).