Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unter irdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vor übergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden.
Im eingeschossigen Gewerbegebiet (Autohof) sind nur Lastkraftwagen-Stellplätze und die erforderlichen Nebenanlagen wie Kantinen, Sanitärräume. Tankstellen und Lastkraftwagen-Waschanlagen zulässig.
Die Drempelhöhe von Gebäuden wird beidseitig auf je 50 cm begrenzt. Die Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad auszubilden.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der orhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen nicht durch Einfriedigungen voneinander getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.
Für die Anpflanzung von Einzelbäumen sind großkronige Laubbäume zu pflanzen, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen.