In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren
Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr können
ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen außerhalb
der überbaubaren Flächen müssen inklusive Überdeckung
unter Erdgleiche liegen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufbauten für Haustech-
nik und Fahrstuhlüberfahrten zulässig. Die festgesetzten
Gebäudehöhen dürfen durch Aufbauten für Haustechnik
um bis zu 1,4 m und durch Fahrstuhlüberfahrten um bis zu
0,4 m überschritten werden. Aufbauten für Haustechnik
sind in einem Abstand von mindestens 2 m von der Außen-
fassade zurückzusetzen.
Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Gehölze zu verwenden. Der Stammumfang der zu pflanzenden Bäume muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 18 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 20 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Eine Überschreitung der Baugrenzen in den Obergeschossen über der Straßenverkehrsfläche der Ferdinand-Beit- Straße für Balkone, Erker und Vorbauten kann bis zu einer Tiefe von 1,0 m und bis zu einer Breite von 9,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen entlang der Lindenstraße ist unzulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Balkone, Loggien, Erker und Vorbauten kann bis zu einer Tiefe von 2,0 m zugelassen werden; bei der südwestlichen Gebäudeseite des westlichen Baukörpers im Innenhof ist ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenze durch Balkone und Loggien bis zu einer Tiefe von 2,0 m über die gesamte Gebäudeseite zulässig.
In den urbanen Gebieten und im allgemeinen Wohngebiet WA 3 ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Die festgesetzte Lärmschutzwand ist mit einer Länge von mindestens 26 m, einer Höhe von 4,2 m über NHN und einer Masse von mindestens 10 kg/m² auszubilden. Im Bereich der mit „(A)“ bezeichneten Fläche kann die Lärmschutzwand durch ein Gebäude mit einer entsprechenden Mindesthöhe ersetzt werden.