Für Eingriffe in Natur und Landschaft wird den mit
„Z1“, „Z2“, „Z4“ und „Z5“ bezeichneten Flächen das
außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 1719 der
Gemarkung Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt
zugeordnet: 3630 m² der allgemeinen Wohngebiete,
8760 m² der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“,
1420 m² der Straßenverkehrsfläche und 5000 m² der
Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Reihenhäusern 3,5m,
achtgeschossigen Wohngebäuden 24,5 m.
Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird. Bei den Gebäuden auf dem Flurstück 21 der Gemarkung Niendorf ist als Außenmaterial rotes Verblendmauerwerk zu verwenden.
Die mit „(M3)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern,
Röhricht und Hochstauden zu entwickeln, dauerhaft
zu erhalten und zu pflegen. 70 v. H. der Uferböschungen
sind als Hochstaudenflur zu entwickeln. Mähgut ist
abzutransportieren. Auf 30 v. H. der Uferböschungen ist
eine Initialpflanzung mit Bäumen und Gehölzen vorzunehmen
und der Eigenentwicklung zu überlassen.
Im Sondergebiet „Baustoffhandel" ist nur ein Betrieb zulässig, der mit Baustoffen handelt beziehungsweise diese lagert, wie zum Beispiel Schüttgüter (zum Beispiel Sand, Kies, Kiesel, Mörtel und Hochofenschlacke), Holz, Kalk, Gips, Zement, Glas, Verbundwerkstoffe, Baumetalle, Dicht- und Dämmstoffe, Mauer- und Dachsteine. Auf 25 vom Hundert der Fläche ist die Lagerung, Ausstellung und der Verkauf von Werkzeugen und sonstigem Baubedarf sowie von Gartenbedarf zulässig.
Im reinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker und Balkone um bis zu 1 m und durch Terrassen um bis zu 2,7 m zugelassen werden, wenn zum Erhalt oder zur Anpflanzung festgesetzte Einzelbäume nicht beeinträchtigt werden.
Im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Nebenanlagen und Garagen unzulässig. Ausnahmsweise können die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Maßnahmen den langfristigen
Fortbestand des jeweiligen Baumes nicht gefährdet. Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.
Auf den mit „W“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind die Teichböschungen naturnah zu erhalten. Die Uferrandgestaltung hat unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze zu erfolgen. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind unzulässig.
Als Dachdeckung sind mit Ausnahme der Staffelgeschosse rote Ziegel oder eine Metalldeckung zu verwenden. Die den Wohnhöfen zugeordneten Gebäude sind einheitlich zu gestalten.