Auf der als Friedhof festgesetzten Fläche westlich Brockhausweg sind Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen (z.B. Kapellen, Betriebs- und Sozialräume) zulässig. Die Gebäudehöhe darf bei Kapellen 7,5 m und bei sonstigen Gebäuden 6 m über Gelände nicht überschreiten.
Soweit die Tiefgaragendächer nicht als begehbare Terrassen ausgebildet werden, ist eine mindestens 50 cm starke durchwurzelbare Überdeckung vorzusehen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dafür sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, jeweils einen allgemein
zugänglichen Gehweg herzustellen und zu unterhalten.
Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseits eine Beweidung,
Bodenbearbeitung, Düngung oder Behandlung mit
Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von mindestens
2 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme und mindestens
1 m zum Knickfuß unzulässig.
Das Sondergebiet „Nahversorgung“ dient vorwiegend der
Unterbringung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben.
Zulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem
Kernsortiment mit einer Verkaufsfläche
von maximal 800 m², Schank- und Speisewirtschaften,
Arztpraxen, nicht störende Handwerks- und
Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebswohnungen. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind den Hamburger
Leitlinien für den Einzelhandel zu entnehmen.
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.