Auf der mit „(4)" bezeichneten Fläche für Sport- und Spielanlagen sind innerhalb der überbaubaren Fläche Sporthallen, ein Vereinshaus und ein Umkleidegebäude zulässig. Auf der mit „(5)" bezeichneten Fläche für Sport- und Spielanlagen sind nur Gebäude mit Räumlichkeiten für sportliche Nutzungen (z.B. Gymnastik- und Fitness-räume) zulässig; Tennisplätze sind unzulässig. Weitere bauliche Anlagen des Hochbaus sind auf den mit „(4)" und „(5)" bezeichneten Flächen unzulässig. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In dem Gewerbegebiet „GEe3“ darf die festgesetzte GRZ
durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 0,85
überschritten werden.
Im Mischgebiet und in den Kerngebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Davon ausgenommen sind denkmalgeschützte Anlagen.
Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume im Mischgebiet den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Kinderzimmer sowie Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen. Soweit die Anordnung der Wohnräume oder einzelner Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten ausnahmsweise nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Sind bebaute Außenwohnbereiche zum Doormannsweg oder zur Eimsbütteler Chaussee hin vorgesehen, ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien oder Wintergärten sicherzustellen, dass ein Tagpegel im bebauten Außenwohnbereich von kleiner 65 dB(A) gewährleistet wird.
Tiefgaragen und die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen
Gebäude auf den mit „(E)“ bezeichneten
Flächen sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf
einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.