Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gilt:
Auf den mit „(B1)“ bezeichneten Flächen ist mit Ausnahme des notwendigen Schutzabstandes von unterirdischen Leitungen eine mindestens dreireihige Anpflanzung herzustellen; für je 50 m2 sind mindestens ein kleinkroniger Baum, Stammumfang mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zwei Heister, mindestens 175 cm hoch sowie 15 Sträucher zu pflanzen.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsstätten, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf). Der Werksverkauf ist auf maximal 10 vom Hundert der Grundfläche, höchstens jedoch auf 250 m² Grundfläche zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sind Nebengebäude, Garagen und Überdachungen von Stellplätzen in Vorgärten in einer Tiefe bis zu 10 m ab festgesetzter Straßenbegrenzungslinie unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Bramfelder Chaussee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für Ausgleichsmaßnahmen (Ersatz des Trockenrasenbiotops) wird den als Parkanlage festgesetzten Flächen auf dem Flurstück 4894 das außerhalb des Bebauungsplangebiets liegende Flurstück 613 der Gemarkung Niendorf zugeordnet.
Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Anordnung der
Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärmab-
gewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeig-
nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon-
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Tiefgeschossen sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen, sofern sie nicht als Wegeflächen benötigt werden. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen und Tiefgeschossen muss auf einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.