Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht versickert bzw. in Speichereinrichtungen gesammelt wird, oberirdisch in das offene Entwässerungssystem einzuleiten, sofern dieses vorhanden ist. Flurstücke, die an ein öffentliches Regenwassersiel angeschlossen sind, sind hiervon ausgenommen. Für das Flurstück 1005 ist ein offenes Oberflächenentwässerungssystem herzustellen.
Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die als Obstwiese „O" bezeichnete Fläche ist mit Obstbaumhochstämmen zu bepflanzen. Vorhandene Obstbäume sind zu erhalten. Je 100 m² Grundstücksfläche ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen. Die Fläche ist standortgerecht als Wiese zu begrünen und einmal jährlich im September zu mähen; das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Ein Pflegeumbruch ist unzulässig. Die Fläche darf nicht gedüngt werden. Für die zu erhaltenden oder anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den
öffentlichen Straßenräumen, den Wasserflächen oder den
mit Gehrechten belasteten Flächen ausnahmsweise bis
zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden, wenn die
Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt
wird und diese keine wesentliche Verschattung der
benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken.
Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche
nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig.
Im Gewerbegebiet und in den mit „WA1“, „WA2“ und
„WA3“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind nur
Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad
zulässig.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In den Kerngebieten sind mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen mit Sträuchern, Stauden und Bäumen zu bepflanzen. Im reinen Wohngebiet sind mindestens 20 v. H. der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Sträuchern, Stauden und Bäumen zu bepflanzen. Dabei ist für je 150 m der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Für die Erschließung der Gewerbegebiete können weitere öffentliche Verkehrsflächen erforderlich werden; ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.