Im Gewerbegebiet ist an den nach Süden oder Osten
gerichteten Wänden der Neubauten je angefangene 15 m
Wandlänge mindestens eine künstliche Höhle für Fledermäuse
und je angefangene 10 m Wandlänge eine künstliche
Höhle für Mauersegler an geeigneten Stellen baulich in die
Wand zu integrieren und zu unterhalten. In den Mischgebieten
sind 10 Nistkästen an naturschutzfachlich geeigneten
Stellen für Halbhöhlen- und Höhlenbrüter anzubringen.
Im reinen Wohngebiet dürfen auf Flurstück 3440 der Gemarkung Winterhude an der östlichsten Baugrenze Erker und auf Flurstück 3449 an den südlichen Baugrenzen der dreigeschossigen Baukörperausweisungen Balkone mehr als 1,5 m die Baugrenze überschreiten, wenn die Abstandsflächen auf eigenem Grund gewahrt bleiben.
Die mit „(A)" bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dürfen maximal zweimal im Jahr, nach dem 15. Juni, gemäht werden. Das Mähgut ist zu entfernen. Die mit „(B)" bezeichneten Waldflächen sind naturnah zu entwickeln.
Auf den privaten Grünflächen können ausnahmsweise Nebenanlagen und -gebäude zugelassen werden, soweit sie nicht innerhalb der Gebäude unterzubringen sind. Oberirdische Stellplätze und Garagen, mit Ausnahme von Stellplätzen für Menschen mit Behinderung, sind nicht zulässig.
Für die zu erhaltenden Wallhecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.
Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind ausschließlich als Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,20 m herzustellen. Überfahrten sind hiervon ausgenommen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht überragen.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme
von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem
mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und dauerhaft zu begrünen.