Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch oder als
Spielplatzflächen anzulegen. Für Bäume muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Bereich
der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum
mindestens 1 m betragen.
In den Sondergebieten sind mindestens 60 v. H. der Dachflächen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Für die mehrgeschossige Bebauung auf dem Flurstück 1550 der Gemarkung Eißendorf ist eine Beheizung nur durch ein Sammelheizwerk zulässig. Ausnahmen für Gasheizung oder elektrische Heizung können zugelassen werden.
Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume unzulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege, ebenerdige Stellplätze, Terrassen und, sofern Gründe des Lärmschutzes dem nicht entgegenstehen, auch Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (Schotterrasen) herzustellen.
Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. Die Oberkante der Schutzdächer darf 2,5 m Höhe, gemessen von der vorhandenen Geländeoberfläche, nicht überschreiten.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Gehölzflächen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.