In den viergeschossigen Wohngebieten sind Stellplätze nur in einer Tiefgarage zulässig. Die auf der Tiefgarage gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen.
Auf den mit „(a)", „(b)", „(c)" und „(d)" bezeichneten Flächen sind die Wohngebäude in Materialauswahl und Farbgebung der Außenwände und Dächer so zu gestalten, daß sie jeweils eine einheitliche Baugruppe bilden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Dächer von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als
Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher
Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen.
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 2 und 4 bis 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Außenalster-Verordnung vom 29. Mai 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21301-g).
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.
Im Kerngebiet sind Garagenwände, Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Werbeanlagen an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des dritten Vollgeschosses zulässig. In den mit „(E)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Werbeanlagen an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen
außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig.
Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen sowie
notwendige Zufahrten, Stell- und Abstellplätze können ausnahmsweise
außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche kann ausnahmsweise
eine erwerbsgartenbauliche Produktionsfläche im Unterglasanbau
bis zu einer Grundfläche von höchstens 2260 m²
zugelassen werden, soweit sie nicht Verkaufszwecken dient.