Das Ensemble der ehemaligen Lettow-Vorbeck-Kaserne auf einer Teilfläche des Flurstückes 3001 der Gemarkung Jenfeld ist in den Grenzen der roten Linie des Bebauungsplanes nach § 6 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt. In diesem Bereich sind Stellplätze nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig; oberirdische Garagen sind unzulässig.
In dem Baukörper westlich des Fischmarktes sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. In dem Baukörper östlich des Fischmarktes muß für die schutzwürdigen Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
In den Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden,
die nicht dem Denkmalschutz unterliegen und deren Fensterabstand
mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Die übrigen Dachflächen in den Kerngebieten „MK 9“ bis „MK 11“ sowie die Dachflächen des Gemeinschaftshauses auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
An der Bergedorfer Straße ist für den Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten
Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
Maßnahmen insgesamt eine Pegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugeordneten
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.
Für die Erschließung des Gewerbegebietes können noch weitere örtliche Straßenverkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.