In den Baugebieten sind in den mit „(a)“ bezeichneten Flächen
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich
ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H. betragen.
Mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen sind mit
standortgerechten Laubbäumen und -sträuchern zu
bepflanzen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen. Der mit „(A)“ bezeichnete
Bereich zum Ausschluss von Stellplätzen, Garagen
und Nebenanlagen entlang Wördemanns Weg und der
Vogt-Kölln-Straße ist mindestens zu 30 v. H. als Vegetationsfläche
anzulegen. Für die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten können auf der mit „(A)“
bezeichnete Fläche ausnahmsweise auch geringere Anteile
an Vegetationsfläche zugelassen werden.
Innerhalb der mit „B “ bezeichneten Fläche sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den Lärm abgewandten
Fassadenseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
Lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den Lärm abgewandten Fassadenseiten
zuzuordnen. Für die Räume an der Lärm zugewandten
Seite muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Im reinen Wohngebiet sind die viergeschossigen Baukörper jeweils zu den festgesetzten Gehrechten hin auf mindestens 40 vom Hundert der jeweiligen Gebäudelänge auf bis zu zwei Vollgeschosse abzustaffeln.
Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den mit
„(A)“ und „(B)“ bezeichneten Kerngebieten. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind: Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen,
Zeitungen, Zeitschriften.
Auf den mit „(8)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert betragen. Für je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Vor Beginn von Gebäudeabrissarbeiten auf den Flurstücken
1855 und 1856 der Gemarkung Ottensen sind je
betreffendem Flurstück im näheren Umfeld mindestens
vier Nistkästen für Mauersegler, vier Nistkästen für Halbhöhlenbrüter
sowie vier Flachkästen als Quartiere für
Fledermäuse
an Gebäuden oder Ersatzbauwerken in fachlich
geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu erhalten.
In den Wohngebieten sind die an öffentlich zugängliche Flächen angrenzenden Grundstückseinfriedigungen nur als Hecken oder als durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken oder Sträuchern zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
Für festgesetzte Pflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen.