Im Gewerbegebiet und in den mit „WA1“, „WA2“ und
„WA3“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind nur
Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad
zulässig.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In den Kerngebieten sind mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen mit Sträuchern, Stauden und Bäumen zu bepflanzen. Im reinen Wohngebiet sind mindestens 20 v. H. der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Sträuchern, Stauden und Bäumen zu bepflanzen. Dabei ist für je 150 m der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Für die Erschließung der Gewerbegebiete können weitere öffentliche Verkehrsflächen erforderlich werden; ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünflächen nur Einfriedungen in Verbindung mit Hecken aus Laubgehölzen, in die gartenseitig durchbrochene Holzzäune oder Drahtzäune integriert sein können, zulässig.
Für anzupflanzende Bäume sind einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.