Die Fassaden des obersten Vollgeschosses einschließlich der Dachaufbauten der viergeschossigen Wohnbebauung in geschlossener Bauweise müssen von den Fassaden der darunterliegenden Vollgeschosse gestalterisch abgesetzt sein
In den Allgemeinen Wohngebieten sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünflächen nur Einfriedungen in Verbindung mit Hecken aus Laubgehölzen, in die gartenseitig durchbrochene Holzzäune oder Drahtzäune integriert sein können, zulässig.
Für anzupflanzende Bäume sind einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Gewerbegebieten und den Planstraßen A und B die in Nummer 34 mit Ausnahme der Flurstücke 1013, 1338 und 1339 der Gemarkung Neu-Rahlstedt genannten sowie folgende Flächen außerhalb des Plangebiets zugeordnet:
Im Bereich der Großen Heide: Fläche 1: Flurstück 7, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld, 11.932 2 m²
Fläche 2: Flurstück 87/6, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld, 13.730m²
Fläche 3: Flurstück 88/6, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 5.548 m²
Fläche 4: Flurstück 169 (neu = alt 12/3 teilweise) Gemarkung Stapelfeld 9.184 m²
Fläche 5: Flurstück 13, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 16.364 m²
Fläche 6: Flurstück 14, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 9.875 m²
Fläche 7: Flurstück 73/3, Flur 5, Gemarkung Stapelfeld 10.527 m²
Fläche 8: Flurstück 68/1 teilweise, Flur 5, Gemarkung Stapelfeld 9.600 m²
Fläche 9: Flurstück 187/77, Flur 5, Gemarkung Stapelfeld 9.372 m2
Fläche10: Flurstück 65/4, Flur 4, Gemarkung Stapelfeld 8.021 m2
Fläche11: Flurstücke 43/1 und 44, Flur 7, Gemarkung Stapelfeld 18.098 m²
Im Naturschutzgebiet Henstedter Moor: Fläche12 Flurstück 77/1, Flur 15, Gemarkung Henstedt 72.981 m2
In Schiphorst: Fläche 13: Flurstücke 13/3 und 16/2, Flur 5, Gemarkung Schiphorst 56.761 m²
Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist
eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete
Bauteile wie Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von
2,5 m zulässig, sofern hiervon kein erhaltenswerter Baumbestand
betroffen ist. Die Überschreitungen dürfen insgesamt
nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront
des jeweiligen Baukörpers betragen. Im allgemeinen
Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehörige
ebenerdige Terrassen – mit Ausnahme im Bereich der
privaten Grünfläche „Bodendenkmal“ – bis zu einer Tiefe
von 3 m zulässig.