In den Kerngebieten sind mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen mit Sträuchern, Stauden und Bäumen zu bepflanzen. Im reinen Wohngebiet sind mindestens 20 v. H. der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Sträuchern, Stauden und Bäumen zu bepflanzen. Dabei ist für je 150 m der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Für die Erschließung der Gewerbegebiete können weitere öffentliche Verkehrsflächen erforderlich werden; ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünflächen nur Einfriedungen in Verbindung mit Hecken aus Laubgehölzen, in die gartenseitig durchbrochene Holzzäune oder Drahtzäune integriert sein können, zulässig.
Für anzupflanzende Bäume sind einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Gewerbegebieten und den Planstraßen A und B die in Nummer 34 mit Ausnahme der Flurstücke 1013, 1338 und 1339 der Gemarkung Neu-Rahlstedt genannten sowie folgende Flächen außerhalb des Plangebiets zugeordnet:
Im Bereich der Großen Heide: Fläche 1: Flurstück 7, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld, 11.932 2 m²
Fläche 2: Flurstück 87/6, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld, 13.730m²
Fläche 3: Flurstück 88/6, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 5.548 m²
Fläche 4: Flurstück 169 (neu = alt 12/3 teilweise) Gemarkung Stapelfeld 9.184 m²
Fläche 5: Flurstück 13, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 16.364 m²
Fläche 6: Flurstück 14, Flur 6, Gemarkung Stapelfeld 9.875 m²
Fläche 7: Flurstück 73/3, Flur 5, Gemarkung Stapelfeld 10.527 m²
Fläche 8: Flurstück 68/1 teilweise, Flur 5, Gemarkung Stapelfeld 9.600 m²
Fläche 9: Flurstück 187/77, Flur 5, Gemarkung Stapelfeld 9.372 m2
Fläche10: Flurstück 65/4, Flur 4, Gemarkung Stapelfeld 8.021 m2
Fläche11: Flurstücke 43/1 und 44, Flur 7, Gemarkung Stapelfeld 18.098 m²
Im Naturschutzgebiet Henstedter Moor: Fläche12 Flurstück 77/1, Flur 15, Gemarkung Henstedt 72.981 m2
In Schiphorst: Fläche 13: Flurstücke 13/3 und 16/2, Flur 5, Gemarkung Schiphorst 56.761 m²