Die mit „M3“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sind nach Maßgabe von Nummern 33 und
34 als Trockenlebensräume zu entwickeln und dauerhaft
offen zu erhalten.
Entlang der mit „(F)“ bezeichneten Gebäudeseiten sind Fassaden mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Für jede Pflanze ist eine offene Pflanzfläche von mindestens 0,5 m x 0,5 m vorzuhalten.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.
Zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden durch Starkregen ist innerhalb der Flächen für Sportanlagen die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses in dem mit „(D)“ bezeichneten Bereich mit einer Höhe von mindestens 40,5 m über Normalhöhennull (üNHN) und in dem mit „(E)“ bezeichneten Bereich die Geländeoberfläche mit einer Höhe von maximal 40,0 m üNHN herzustellen.
In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tank-stellen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), ausgeschlossen.
Auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron
sind oberirdische Anlagen nur zulässig, sofern sie funktionell
oder konstruktiv für die unterirdische Anlage erforderlich
sind.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze, mit Ausnahme von Stellplätzen die als E-Ladestationen ausgeführt werden, ausschließlich in Tiefgaragen zulässig.
Das festgesetzte Fahrrecht umfasst die Befugnis der Hamburgischen Stadtentwässerung einen Revisionsschacht für unterirdische, öffentliche Sielleitungen zu erreichen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.