Auf den als Obstwiesen festgesetzten Flächen ist auf je 150 m2 der Obstwiese ein hochstämmiger Obstbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Die Flächen sind als Wiese anzusäen und extensiv zu pflegen. Die Wiesenflächen sind zweimal jährlich, jeweils nach dem 1. Juli und dem 15. August zu mähen.
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.
Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke unter Ausschluß flüssiger und fester Brennstoffe zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder
für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Zu begrünende
Tiefgaragenflächen sind dabei mitzurechnen.
In den allgemeinen Wohngebieten müssen Dach- und Technikaufbauten mindestens 1,5 m hinter der Fassade zurückbleiben. Eine Überschreitung der festgesetzten Vollgeschosse durch Dach – und Technikaufbauten ist um höchstens 1,5 m Höhe zulässig.
Die Dachflächen von Flachdächern und flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad sind auf einund zweigeschossigen Gebäuden außerhalb der festgesetzten Denkmalschutzbereiche mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von baulichen Anlagen, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflan-
zende Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzel-
baren Substrataufbaus im Bereich der Bäume auf einer
Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m
betragen.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Das auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen anfallende
Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.