Innerhalb der mit (A) bezeichneten nördlichen Fläche auf dem Flurstück 1998 ist zur Erschließung einer Tiefgarage für das denkmalgeschützte Gebäude Sophienterrasse 14 (Flurstück 828) ein eingeschossiges Erschließungsbauwerk mit einer Geschossfläche von maximal 100 m² für die GTGA 3 zulässig. Die Festsetzung entfällt, wenn die eingeschossige Einhausung einer Tiefgaragenzufahrt mit Überschreitung der Baugrenze auf dem Flurstück 828 - Sophienterrasse 14 beantragt und genehmigt oder die Anlage erstellt wird. In diesem Fall wird die mit (A) bezeichnete Fläche als Straßenverkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Parkfläche
Für Reihenhäuser kann eine Überschreitung der vorderen Baugrenzen durch eingeschossige Eingangsvorbauten bis zu 2,0 m in einer Breite von nicht mehr als der Hälfte der Frontlänge des einzelnen Reihenhauses zugelassen werden; dies gilt nicht für Reihenhäuser auf dem Flurstück 660 der Gemarkung Langenhorn.
Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte südlich der Straße Am Dalmannkai und nördlich Parkanlage umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln ist unzulässig. Die Flächen sind naturnah zu entwickeln und nicht für Gartennutzung vorzusehen.
Das auf den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung,
den Grünflächen und den Wasserhäusern
anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das nächst
liegende
Gewässer (Baakenhafen oder Norderelbe) einzuleiten.
Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Im Sondergebiet sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Wird im Sondergebiet an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Loggien oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer
Wohnung im Sondergebiet ist entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.