Im Kerngebiet am Mittelweg sind Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung sowie Einzelhandelsbetriebe (mit Ausnahme von Läden) unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind in den mit „A“ bezeichneten
Bereichen Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone auf maximal einem Drittel der Fassadenlänge
eines Geschosses um bis zu 2 m sowie Überschreitungen
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m zulässig. In dem
mit „B“ bezeichneten Bereich sind Überschreitungen der
Baugrenzen durch Balkone oder Terrassen unzulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und
der Fläche für die Abwasserbeseitigung sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen
unzulässig.
Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen für technische
Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik,
Solaranlagen) auf einer Fläche von höchstens
30 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Dachflächen um bis
zu 1,5 m überschritten werden.
Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sowie die zu pflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Gehölzpflanzung beziehunsgweise -kulisse erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind sämtliche bauliche Maßnahmen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 1“ sind nur
solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment aufweisen und deren
Verkaufsfläche je Betrieb 1.200 m² nicht überschreitet.
Sonstige Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind:
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.