Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels bzw. von Stauwasser führen, sind unzulässig.
Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 5437 der Gemarkung Wilhelmsburg an den Reinstorfweg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Auf der „Fläche für Aufschüttungen" gilt:
Es ist eine Sohldichtung, Basisdichtung und Oberflächendichtung aus besonders aufbereitetem Dichtungsschlick zu bauen. Die Basisdichtung ist aus einer mineralischen Dichtung und einer Kunststoff-Dichtungsbahn (Hochdichtepolyethylen-Dichtungsbahn) oder durch andere wirksame Maßnahmen nach dem Stand der Technik herzustellen.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das festgesetzte mit B gekennzeichnete Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.
In den Misch-, Kern- und Gewerbegebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Stellplätze sind außer auf den überbaubaren Flächen nur in den festgesetzten Tiefgaragen in den Baugebieten und den als Kerngebiet ausgewiesenen nicht überbaubaren Flächen des Flurstücks 3564 der Gemarkung Ottensen zulässig. Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und mit Gehölzen und Stauden zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen oder als begrünte Retentionsdächer herzustellen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung sowie technische Aufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.