Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Die festgesetzten Gebäudehöhen können ausnahmsweise durch Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Fahrstuhlüberfahrten, Treppenräume, Dachaufbauten und Zu- und Abluftanlagen bis zu einer Höhe von maximal 2,5 m überschritten werden, jedoch nur solange das Verhältnis der Überschreitung der Gebäudehöhe (vertikal) zum Abstand der Technikgeschosse oder erforderliche Aufbauten von der Außenfassade (horizontal) von mindestens 1:1 eingehalten wird, die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung von Fassaden benachbarter Wohngebäude bewirken.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird den Wohngebieten, den
privaten Grünflächen und der Planstraße 1 das außerhalb
des Plangebietes liegende Flurstück 1946 der Gemarkung
Duvenstedt zu 33 v. H. zugeordnet.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln,
Teppichböden und sonstigen Flächen beanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln. Randsortimente dürfen auf bis zu 10 vom
Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche und auf höchstens bis
zu 800 m² der Verkaufsfläche angeboten werden. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten eines in den Gewerbegebieten
ansässigen Betriebs des Handwerks oder des
produzierenden und verarbeitenden Gewerbes als untergeordnete
Nebenbetriebe zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten
müssen in unmittelbarem räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks-
oder Gewerbebetrieb stehen. Die Verkaufsstätte
muss dem Betrieb räumlich angegliedert und als dessen
Bestandteil erkennbar sein; die Verkaufs- und Ausstellungsfläche
muss der mit Betriebsgebäuden des Gewerbe-
oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche
untergeordnet sein und darf höchstens 150 m² betragen.
Tankstellenshops bis zu einer Geschossfläche von 150m²
sind zulässig.
In den Gewerbegebieten und in den Mischgebieten sind
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist),
sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
werden ausgeschlossen.
Für die Kerngebiete gilt:
Einzelhandelsnutzungen sind nur in den Erdgeschossen und Warftgeschossen zulässig. Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der BauNVO 2017 sind unzulässig. Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten sowie Läden mit zentrenrelevanten Sortimenten. Maßgeblich ist jeweils die Hamburger Sortimentsliste gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem Dach auf der Traufe zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig. Die Dächer der Gebäude sollen höchstens sechs Grad geneigt sein. Die Festsetzung „ladenartige Gestaltung" gilt für die durch Baulinien begrenzten Seiten der Gebäude im Erdgeschoß.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Soweit die vorgenannten Bauteile in die Straßenverkehrsfläche hinein ragen, ist mindestens eine lichte Höhe von 4 m einzuhalten.