In den reinen und den allgemeinen Wohngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Überhälter sind unzulässig. Ausnahmen für wasserwirtschaftliche Belange können zugelassen werden.
Im Kerngebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes, vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohnungen. An den mit „(O)“ bezeichneten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 45 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen.
Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 55 Grad zulässig. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.
Im Sondergebiet „Betriebsfläche" sind nur bauliche Anlagen zulässig, die der Fläche für Aufschüttungen dienen, wie zum Beispiel Betriebsgebäude, Zwischenlager für Abdeckböden, Sandspülfeld und Kläranlage.
Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die im Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen nicht überschreiten.
Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet sind einseitig
zum Gewerbegebiet orientierte Wohnungen unzulässig.
Wohn- und Schlafräume sind zu den vom Gewerbegebiet
abgewandten Fassaden (Süd, Ost, West) anzuordnen.
Haben die Wohn- und Schlafräume zusätzlich Fenster an
der dem Gewerbegebiet zugewandten Gebäudeseite, so
müssen diese nicht öffenbar ausgeführt werden. Sofern die
Fenster öffenbar ausgeführt werden sollen oder eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
ist vor den Fenstern der Wohn- und Schlafräume durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von einzelnen
baulichen Maßnahmen, wie zum Beispiel verglasten Vorbauten,
Vorhangfassaden oder vergleichbare Maßnahmen
oder einer Kombination mehrerer Maßnahmen sicherzustellen,
dass 0,5 m vor dem geöffneten Fenster die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm sowie die zulässigen Spitzenpegel nicht überschritten
werden.
Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm und für Hecken mindestens 80 cm betragen. Für Heckenpflanzungen sind mindestens zweifach verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße mindestens 100 cm, mit vier Pflanzen je Heckenmeter zu verwenden. Die Hecken sind in mindestens 1m breite, offene Beete zu pflanzen.