Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.
In den Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern sind naturnahe, mehrstufig aufgebaute Gehölze anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Für je 2 m² ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Sträucher sind mit einer Höhe von mindestens 60 cm zu pflanzen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind Dachflächen von Wohn- und sonstigen Gebäuden mit einer Neigung bis zu 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezogenen Terrassen sind möglich.
Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus senkrechten
Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.
Für das Flurstück 7998 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Sockelhöhe von Wohngebäuden muß im Mittel 75 cm über den Straßenverkehrsflächen bzw. den mit Gehrechten belasteten Flächen hinausragen. Das Gelände muß bis 25 cm unterhalb der Sockelhöhe aufgehöht werden. Der entstehende Geländesprung muß vom Gebäude mindestens 2,5 m entfernt sein. Die Ausgestaltung ist in Form von Stützmauern vorzunehmen, die in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen sind.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.