Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht unter den Arkaden umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemeinen zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im Kerngebiet östlich Manilaweg bis zum Überseering („Zentrale Zone") gelten nachstehende Vorschriften:
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, Balkone, Sonnenschutzbauteile und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m kann zugelassen werden.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Die mit „(SK)“ bezeichnete Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern ist in der jeweils festgesetzten Breite als mindestens zweireihige Strauchpflanzung herzustellen und bei Abgang zu ersetzen. Die festgesetzte Lärmschutzwand ist je 2 m Wandlänge zusätzlich mit mindestens einer Kletter- oder Schlingpflanze einzugrünen und in die Strauchpflanzung zu integrieren.
Im Sondergebiet „Möbelmarkt" ist ein Kaufhaus für Möbel und Einrichtungsgegenstände aller Art mit branchentypischen Ergänzungsprogrammen im Wohn- und Haushaltsbereich sowie der Raumausstattung zulässig, einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungseinrichtungen. Eine Überschreitung der Gebäudehöhe bis zu 4 m ist für Gebäudeteile, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen dienen, zulässig. Ein- und mehrgeschossige Garagen und Tiefgaragen außerhalb des Möbelkaufhauses sind unzulässig. Anstelle des Schutzwalles kann eine Lärmschutzhecke errichtet werden, wenn dadurch eine vergleichbare Schutz Wirkung erzielt wird.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten,
Erker, Loggien, Wintergärten, Balkone und
Sichtschutzwände bis zu 2 m kann zugelassen werden.