Das in den Baugebieten und Straßenverkehrsflächen nördlich der Stockmeyer-/ Ko-reastraße und südlich der Versmannstraße anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das nächst liegende Gewässer (Baakenhafen oder Brooktorhafen/Ericusgraben) einzuleiten.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) vom 17. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791 - s).
Für die Berechnung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
wird für die Gebäude, bei denen eine Fassade an
die Bergedorfer Straße grenzt, die Bergedorfer Straße als
Bezugsebene festgesetzt. Für die übrigen Gebäude wird die
Töpfertwiete als Bezugsebene festgesetzt.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Abweichungen von den festgesetzten Standorten der kleinkronigen Einzelbäume können zugelassen werden, soweit dies für die Gestaltung der Eingangsbereiche der Reihenhäuser erforderlich ist.
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Sträuchern und Stauden zu begrünen.
In den mit „(B)" bezeichneten Wohngebieten sind Dächer der Hauptgebäude beiderseits mit einer Flachdachgaube zu versehen. Sie ist bezogen auf das Gebäude mittig anzuordnen und bei Häusern, die aus zwei Gebäuden bestehen, identisch auszuführen. Die Gesamtbreite der Gauben darf 2/3 der Dachbreite nicht überschreiten; die Gesamthöhe wird auf 1,50 m über Dachhaut begrenzt.
Die Dächer von Carports und Garagen entlang der Lärmschutzwand an der Nordgrenze des Flurstücks 2236 der Gemarkung Öjendorf sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Sträuchern zu bepflanzen.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.