Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Für die an der Saseler Chaussee, an der Stadtbahnstraße und auf der Nordseite des Saseler Marktes zulässige Bebauung sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an den zu den Straßen gerichteten Außenwänden, Türen und Fenstern vorzusehen.
Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auf den Flurstücken 1139, 1253, 1246, 1247, 1140, 1133, 1136, 1138, 1143, 1251, 118, 129, 1344, 1343 der Gemarkung Neurahlstedt werden den Gewerbegebieten für Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen zugeordnet.
Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen
dürfen die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen
nicht überschreiten.
Im reinen Wohngebiet dürfen Stellplätze nur in Garagen unter Erdgleiche angeordnet werden. Die Zufahrten zu den Garagen unter Erdgleiche dürfen nur auf den vor der Bebauung an den Straßen Am Beckerkamp, Lohbrügger Markt und an der neuen Umgehungsstraße liegenden Grundstücksteilen angeordnet werden.
Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.