Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf den angrenzenden Landschaftsraum, auf die angrenzenden Wohngebiete oder in verkehrsgefährdender Weise auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig. Auf der mit „(A)" bezeichne¬ten Fläche des Sondergebietes ist eine freistehende Werbeanlage mit einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 35 m oberhalb der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig. Werbeanlagen an den Gebäuden und an Gebäudeteilen, die nur der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind nur unterhalb der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig.
Für festgesetzte Gehölzanpflanzungen sowie für Ersatzpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich
der festgesetzten Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Die Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
Auf der überbaubaren Fläche des Flurstücks 8627 der Gemarkung Langenhorn ist nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig. Eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch einen Gebäudeteil für Warenanlieferung und Lagerung kann bis zu 4,5 m zugelassen werden. Außerdem gelten nachstehende Anforderungen:
Auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche ist ein Pultdach mit einer Neigung von 30 Grad bis 35 Grad anzuordnen, dessen Traufe an der südlichen Gebäudewand auszubilden ist. Die Traufhöhe wird auf 3 m über Gelände festgesetzt.
Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude zu schaffen. Für die Haftzellen ist der Einbau von Schallschutzfenstern und einer schallschutzwirksamen Zwangsbelüftung vorzusehen.
Garagen unter Erdgleiche sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.