Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser ist oberirdisch über ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten. In Bereichen von Zufahrten und Wegequerungen sind Verrohrungen im erforderlichen Umfang zulässig.
In den Baugebieten ist für je 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, auf Grundstücken mit einer Fläche von unter 500 m² mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Die gemäß Nummer 7 anzupflanzenden Bäume sind anzurechnen.
In den allgemeinen Wohngebieten und in dem als „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m
sowie an nach Süden und Westen ausgerichtete Fassaden
durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m zulässig. Balkone,
die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur
ab einer lichten Höhe von 3,5 m zulässig.
Innerhalb des als „Spielhaus" bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils des Bauspielplatzes ist nur ein Gebäude mit den für die festgesetzte Nutzung notwendigen Räumen zulässig.
Im Kerngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.